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Veranlagung


Der Ruhrverband ist einer von neun sondergesetzlichen Wasserverbänden in Nordrhein-Westfalen, deren Verbandsgebiet jeweils ein Flussgebiet umfasst. Die sondergesetzlichen Wasserverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Verbände verwalten sich selbst, stehen jedoch unter der Rechtsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Aufsicht nimmt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) wahr.

Aufgaben sondergesetzlicher Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen
Den sondergeseterazlichen Wasserverbänden obliegt laut dem nordrhein-westfälischen Landeswassergesetz (§ 54 LWG) ein wesentlicher Teil der Abwasserbeseitigungspflicht in ihrem Verbandsgebiet, nämlich das Behandeln und Einleiten des Abwassers. Damit unterscheidet sich die Regelung in Nordrhein-Westfalen von den Wassergesetzen anderer Länder, die die gesamte Abwasserbeseitigungspflicht, also die Pflicht zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten den Gemeinden übertragen haben. Ferner werden von den Wasserverbänden in Nordrhein-Westfalen folgende Aufgaben wahrgenommen: Hochwasserschutz, Gewässerunterhaltung und Niedrigwasseraufhöhung. Die Aufgaben des Ruhrverbands ergeben sich aus dem Ruhrverbandsgesetz (100 KB) (RuhrVG).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen und Beitragsmaßstab
Das Ruhrverbandsgesetz enthält auch grundsätzliche Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen, die Beitragsmaßstäbe und das Veranlagungsverfahren. Weitere Bestimmungen enthält die Satzung für den Ruhrverband (7 MB). Einzelheiten der Beitragsberechnung sind in den Veranlagungsrichtlinien (415 KB) geregelt.

Bereits das Ruhrreinhaltungsgesetz aus dem Jahr 1913 bestimmte in § 12 Abs. 2, dass bei der Veranlagung der Genossen 1. die durch die Menge und Beschaffenheit des Abwassers hervorgerufene Verunreinigung, 2. die zur Beseitigung dieser Verunreinigung dienenden Aufwendungen der Genossen und 3. die aus der Reinhaltung eventuell erwachsenden Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen seien. Allein mit diesen Bestimmungen war aber noch keine Veranlagung durchzuführen. Es mussten Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe entwickelt werden, die eine verursachergerechte und von allen Beteiligten akzeptierte Beitragsberechnung überhaupt erst möglich machten.

Auch heute reichen die in § 26 Abs. 4 RuhrVG genannten gesetzlichen Bewertungsgrundlagen nicht aus, um eine konkrete Beitragsberechnung durchzuführen. Deshalb hat der Gesetzgeber den Mitgliedern des Verbandes aufgetragen, die Verteilung der Beiträge selbst zu regeln. Die heutigen Maßstäbe für die Veranlagung zu Beiträgen für die Abwasserreinigung haben daher ihre Grundlage der Satzung für den Ruhrverband und in den Veranlagungsrichtlinien, die von der Verbandsversammlung beschlossen werden.

Vorauszahlungsbescheid

Gemäß § 27 Abs. 4 des Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG) in Verbindung mit § 29 der Satzung für den Ruhrverband kann der Vorstand vor der Aufstellung der Beitragsliste vorläufige Beiträge (Vorauszahlungen) nach den voraussichtlichen Beitragsverhältnissen festsetzen. Grundlage für die Ermittlung der vorläufigen Beiträge sind die Beitragsverhältnisse des Vorjahres; hierbei ist der für diesen Zeitraum festgesetzte Wirtschaftsplan entsprechend zu berücksichtigen. Auf die Vorauszahlungsbescheide, die jeweils zum 15. Januar verschickt werden, sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai und 15. August Vorauszahlungen zu leisten. Die vierte und letzte Zahlung erfolgt nach Festsetzung der Beitragsliste (15. Oktober) als angepasste Rate zum 15. November.

Vorläufige Beitragsermittlung

Durch das am 1. November 2007 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getretene Bürokratieabbaugesetz II vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 393) ist das im Wege des Rechtsbehelfs vorgesehene Widerspruchsverfahren befristet bis zum Jahr 2012 abgeschafft worden. Somit verbleibt als alleiniger Rechtsbehelf gegen die Beitragsbescheide des Ruhrverbands die sofortige Klageerhebung vor dem jeweiligen Verwaltungsgericht. Beitragsbescheide des Ruhrverbands für das Jahr 2007 oder noch nicht erledigte Widersprüche gegen Bescheide aus den Vorjahren sind von dieser Rechtsänderung nicht betroffen, weil sie vor dem Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes II ergangen sind.
Ab dem Veranlagungsjahr 2008 ist daher ein Vorverfahren eingeführt worden. Die Verbandsmitglieder erhalten zum 15. August eine vorläufige Beitragsermittlung, die wie der Beitragsbescheid alle veranlagungsrelevanten Bestandteile enthält und bereits auf den aktuellen Angaben der Veranlagungserklärung (Erhebungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres) beruht.

Zur Deckung des Beitragsbedarfs für das Wirtschaftsjahr ergeben sich unter Berücksichtigung des Mindestbeitrags für die Abwasserableiter gem. § 6 Abs. 2 RuhrVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Satzung für den Ruhrverband und unter Zugrundelegung der vorstehenden Bewertungssummen, die sich nach der Auswertung aller Veranlagungserklärungen ergeben haben, die Messzahlen bzw. Einheitssätze:
Die eigentliche Beitragsberechnung und Festsetzung der Beiträge gemäß § 27 Abs. 1 RuhrVG wird wie bisher zum 15. Oktober durchgeführt.

Beitragsbescheid

Aufgrund des festgesetzten Wirtschaftsplans werden gemäß § 27 Abs. 1 RuhrVG nach den Veranlagungsrichtlinien die Beiträge berechnet. Die Beiträge werden – nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in der Beitragsliste aufgeführt. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge gemäß § 27 Abs. 1 RuhrVG sind weiterhin die Satzung für den Ruhrverband in der Fassung vom 13. Februar 2004 (GV.NRW.2004 S. 110) und die Veranlagungsrichtlinien vom 13. Dezember 1991 - beide zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 2. Dezember 2005 (GV.NRW.2006 S. 145).

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