Häufig gestellte Fragen/FAQ

Freizeit und Sport

Wenn das Boot mit einer Länge über alles mal einer Breite über alles eine kleinere Fläche hat als 7 Quadratmeter und ausschließlich mit Muskelkraft betrieben wird, benötigt es keine Plakette.
Weitere Informationen: ruhrverband.de/sport-freizeit/freizeitordnung/

Das Befahren der Talsperren mit einem Boot mit E-Motor ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Es wird allerdings eine E-Motor-Plakette benötigt. Weitere Informationen können Sie in unserer Freizeitordnung für unsere Talsperren lesen: ruhrverband.de/sport-freizeit/freizeitordnung/

Verbrennungsmotoren sind nicht erlaubt. Wenn Boote mit eingebautem Verbrennungsmotor auf den Talsperren eingesetzt werden sollen, ist die Schraube zu demontieren, sämtliche Schmier-und Betriebs-stoffe von Bord sind zu entfernen und alle Seeventile zu schließen.

Das Boot darf mit einer Länge über alles mal einer Breite über alles nicht größer als 20 m² groß sein.

Eine Plakette wird ab 6 PS benötigt. Diese muss bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden.

Unter folgendem Link finden Sie die Ruhrschifffahrtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, welche auf der Ruhr, dem Baldeneysee und dem Kettwiger See gilt. https://www.brd.nrw.de/themen/verkehr/schifffahrt-schiffsverkehr-haefen/schiffsverkehr-formulare-downloads

Ja, das Paddeln auf der Ruhr mit einem nicht motorisierten Schlauchboot ist erlaubt. Das Befahren des Baldeneysees ist nur außerhalb der Fahrrinne, begrenzt durch grüne und rote Tonnen, erlaubt. Des Weiteren gibt es Hinweisschilder an Stellen, die nicht befahren werden dürfen. Das Boot sollte nur an gut zugänglichen Stellen und ohne Zerstörung der Ufervegetation ins Wasser gelassen werden.

Der Ruhrverband direkt verkauft keine Plaketten. Sie erhalten Angelscheine und E-Motor-Plaketten über unseren Online-Shop: https://shop.angeln-im-sauerland.de/ und in den Verkaufsstellen vor Ort. Wo Sie E-Motorplaketten, Bootsplaketten und Angelscheine erhalten können, sehen Sie in den aufgelisteten Ausgabestellen unter folgendem Link:

http://www.angeln-im-sauerland.de/fileadmin/pdf-datei/ruhrverband_ausgabestellen_angelkarten.pdf

Ja, es können Monatsplaketten und Jahresplaketten als E-Motor-Plaketten online und über die Verkaufsstellen erworben werden. Monatsplaketten sind erhältlich für die Monate März bis Oktober.

Tagesplaketten werden nicht angeboten.

Die Plaketten können Sie an den Adressen in folgendem Link erwerben:
www.angeln-im-sauerland.de/fileadmin/pdf-datei/ruhrverband_ausgabestellen_angelkarten.pdf

Das Befahren der Talsperren mit einem ferngesteuerten Modellboot ist an ausgewiesenen Stellen auf dem Möhnesee, dem Hennesee und dem Biggesee erlaubt.

Die ausgewiesenen Stellen finden Sie in der Legende unserer Freizeitkarten:
Möhnetalsperre: https://ruhrverband.de/fileadmin/pdf/sport_und_freizeit/Freizeitkarten/Moehne.pdf

Biggetalsperre: https://ruhrverband.de/fileadmin/pdf/sport_und_freizeit/Freizeitkarten/Bigge.pdf

Hennetalsperre: https://ruhrverband.de/fileadmin/pdf/sport_und_freizeit/Freizeitkarten/Henne.pdf

Jedoch ist das Befahren lediglich mit einem Elektromotor erlaubt, das Befahren mit einem Verbrennungsmotor ist nicht gestattet.

Das Befahren der Wasserfläche von Ruhrverbandsstauseen mit Modellbooten ist nicht als Gemeingebrauch zugelassen und somit verboten.
Das Befahren der Talsperren mit einem ferngesteuerten Modellboot indes ist an ausgewiesenen Stellen auf dem Möhnesee, dem Hennesee und dem Biggesee erlaubt. Vgl. FAQ: "Ist das Befahren der Talsperren mit einem ferngesteuerten Modellboot erlaubt?"

Das Kitesurfen ist auf den Talsperren und Stauseen des Ruhrverbands nicht gestattet.

Das Baden in den Talsperren ist nur im Bereich vorgegebener Badestellen und Badeanstalten gestattet. Der Betrieb erfolgt durch Dritte. Der Betreiber kann ein Entgelt verlangen. Die Benutzungsbedingungen der Betreiber sind einzuhalten.

Für das Befahren der Ruhr gilt die Ruhrschifffahrtsverordnung, welche von der Bezirksregierung Düsseldorf erlassen wurde. Die Verordnung besagt, dass man beim Befahren der Ruhr mit einem Boot ab 3,68 KW (5) PS einen Führerschein benötigt.

Unter folgendem Link finden Sie die Ruhrschifffahrtsverordnung: https://www.brd.nrw.de/themen/verkehr/schifffahrt-schiffsverkehr-haefen/schiffsverkehr-formulare-downloads

Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte dürfen nur an den zugelassenen Stellen zu Wasser gelassen werden. Die zugelassenen öffentlichen Einlassstellen sind in den bei den Ausgabestellen ausliegenden Freizeitkarten bzw. auf den Informationstafeln an den jeweiligen Talsperren eingezeichnet.

Die vordringliche wasserwirtschaftliche Aufgabe der Talsperren bringt es mit sich, dass die Wasserstände stark schwanken und in Trockenzeiten, im Zuge von betrieblichen Maßnahmen etc., extrem niedrig sein können.

Aktuelle Informationen zu den Wasserständen finden Sie auf der Internetseite unserer Talsperrenleitzentrale ->
www.talsperrenleitzentrale-ruhr.de/online-daten/

Schutzanstriche von Wasserfahrzeugen, so genannte „Antifoulinganstriche“, dürfen keine wassergefährdenden Stoffe enthalten. Der Einsatz von zinnorganischen Verbindungen (z.B. Tributylzinn) ist verboten.

Die Boots- und Motorplaketten sind gut sichtbar am linken Bug von Booten, bei allen anderen Wasserfahrzeugen an gut sichtbarer, nicht demontierbarer Stelle aufzukleben (siehe auch unter folgendem Link „Ordnungsgemäße Anbringung der Motor-und Bootsplaketten“). ruhrverband.de/fileadmin/pdf/sport_und_freizeit/Handblatt_Anbringung_Motorplakette_2017.pdf

Bei einem Bellyboat empfehlen wir Ihnen, die Plaketten in einem transparenten Beutel oder laminiert mit einer Schnur o. ä. während des Einsatzes am Boot zu befestigen.

Bei Verlust, Außerbetriebnahme, Neukauf etc. eines Wasserfahrzeugs ist eine neue Plakette zu erwerben. Ebenso ist dies nötig bei Verlust einer Motor-und/oder Bootsplakette. Wird der gleiche Elektromotor an mehreren Booten eingesetzt, so bedarf jedes Boot einer eigenen Motorplakette. Für gewerbliche Bootsvermietungen gelten besondere Regelungen.

E-Motor-Boote sind ausweichpflichtig. Segler und Boote, die durch Muskelkraft betrieben werden, haben Vorfahrt.

Nein, es ist empfehlenswert aber keine Pflicht.

Die Gemeingebrauchsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg regelt sämtliche Aktivitäten, die an und auf den Talsperren des Ruhrverbands zulässig sind. Das „Baden“ von Tieren gehört nicht zu dem dort aufgeführten Gemeingebrauch und ist daher nicht gestattet. Hinzu kommt, dass die Pferde auch gar nicht ins Wasser geführt werden dürfen, denn auch für Menschen ist das Baden in den Talsperren nur an ausgewiesenen Badestellen erlaubt, an denen Tiere wiederum nicht zugelassen sind.

Die Wasserfläche des Möhnesees (Hauptbecken und Vorbecken) beträgt bei Vollstau 1.014 ha. Bei Niedrigwasser sind die Slipanlagen unter Umständen nur eingeschränkt nutzbar. Beim Befahren der Wasserfläche ist auf Gefahrstellen im Uferbereich bzw. dicht unter der Wasseroberfläche zu achten.

Eine Jahresplakette hat immer die Gültigkeit eines Kalenderjahres, also vom 01.01. bis zum 31.12.

Nein, die E-Motor-Plakette können Sie auf allen Gewässern des Ruhrverbands nutzen, auf denen Boote mit E-Motoren erlaubt sind, dies sind: Henne-, Sorpe-, Möhne- und Biggesee.

Der Ruhrverband bietet keine Übernachtungsmöglichkeiten an. Infos zu privaten Anbietern erhalten Sie von den Tourismusverbänden. http://www.angeln-im-sauerland.de/unsere-seen

Die Schwimmstege sind in der Zeit vom 01.03 bis zum 31.10. nutzbar.

Angeln und Fangtechnik

Es gibt keine klassischen Tiefenkarten.
Einzelne Tiefenangaben finden Sie auf unserer Internetseite „Angeln im Sauerland“  www.angeln-im-sauerland.de/aktuell/

Die Wasserschutzgebietsverordnung wurde von der Bezirksregierung Arnsberg erlassen. Bitte wenden Sie sich an die Pressestelle der Bezirksregierung:  www.bezreg-arnsberg.nrw.de/presse/

Eine Angelmöglichkeit besteht an der Versetalsperre. Weitere Hinweise finden Sie unter folgendem Link: www.angeln-im-sauerland.de/aktuell/

Das Angeln im Hevevorbecken ist nur mit einem Fischereierlaubnisschein gestattet. Aufgrund geringer Kontingente gibt es dafür eine Warteliste.

Weitere Informationen zum Angeln im Sauerland finden Sie unter folgendem Link:
www.angeln-im-sauerland.de/aktuell/

Am 01.05. darf der Zander noch nicht beangelt werden, da diese Fischart vom 01.04. bis 31.05. der gesetzlichen Schonzeit unterliegt.

Fischarten die während der Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich und mit gebotener Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzten (siehe §4 Landesfischereiverordnung NRW).

Die Schonzeit des Hechtes endet am 01.05. Der Hecht darf ab diesem Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der fischereilichen Bestimmungen beangelt werden.

 

Die Größe der Fahne ist in den Bestimmungen des Fischereierlaubnisvertrages §7 hinterlegt (ca. 30x50 cm). Die Fahne muss gut sichtbar für andere am Boot befestigt werden.

Ja, natürlich. Allerdings muss dafür ein eigenes Profil/Konto angelegt werden, incl. Fischereischein und Guthaben.

Mit einer E-Mail an den Support: [email protected] in der Sie Ihre neue E-Mail-Adresse für den Online-Shop angeben.

Die im Rahmen der Fischereierlaubnisverträge eingeräumte Möglichkeit zur Errichtung von Wetterschutzzelten oder -Schirmen im Uferbereich unserer Seen wird wie folgt definiert:
Die Errichtung eines Wetterschutzes ohne Boden im Rahmen der Angelfischerei ist auf eine Größe von 8umbauter Raum begrenzt.
Um Ihnen auch weiterhin attraktive und vielfältige Angelmöglichkeiten zu bieten, bitten wir Sie um Einhaltung dieser Vorgaben.

Weitere Informationen:
https://www.angeln-im-sauerland.de/aktuell/aktuelle-info/pressemeldung/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=20&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=24b5fb81a230c1250c9a18ff52071c9a

 

Die Regelungen für das Nachtangeln sind genauso wie für das Angeln am Tag, d. h. auch hier dürfen Sie nur einen Wetterschutz benutzen.

Die im Rahmen der Fischereierlaubnisverträge eingeräumte Möglichkeit zur Errichtung von Wetterschutzzelten oder -Schirmen im Uferbereich unserer Seen wird wie folgt definiert:
Die Errichtung eines Wetterschutzes ohne Boden im Rahmen der Angelfischerei ist auf eine Größe von 8umbauter Raum begrenzt.
Um Ihnen auch weiterhin attraktive und vielfältige Angelmöglichkeiten zu bieten, bitten wir Sie um Einhaltung dieser Vorgaben.
Weitere Informationen:

https://www.angeln-im-sauerland.de/aktuell/aktuelle-info/pressemeldung/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=20&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=24b5fb81a230c1250c9a18ff52071c9a

 

Als Naturfreund sollte jeder Angler seine Utensilien auch wieder mitnehmen und keinen Müll hinterlassen. Das Angeln ist auch nur an Unrat-freien Stellen gestattet. Leider ist dies nicht immer der Fall. Sollten Sie den Müll anderer Besucher einsammeln wollen, so ist das ein tolles und beispielhaftes Engagement für den Umweltschutz. Wenn Sie diesen in einem blauen Müllsack an einen der öffentlichen Abfallbehälter stellen, so ist das völlig okay.

Die rabattierten Kombi-Plaketten für Bootseigentümer mit Bootsliegeplatz erhalten Sie bei Ihrem Segelclub, Steginhaber oder Liegeplatz-Vermieter.

Infos finden Sie hier: www.kreis-soest.de/umwelt_tourismus/umwelt/jagdundfischerei/fischer/fischerpruefung.php      

Einen Jugendfischereischein erhalten Sie auch ohne Ablegen einer Prüfung bis zum Alter von 16 Jahren beim jeweiligen Ordnungsamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. In diesem Fall darf der Jugendliche nur in Begleitung einer Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist, also nicht allein. Allein angeln ist nur mit einem Fischereischein erlaubt, den man ab einem Alter von 14 Jahren machen kann (s. o.)

www.angeln-im-sauerland.de/angeln/kinder-und-jugendangeln/.

http://www.angeln-im-sauerland.de/fileadmin/pdf-datei/ruhrverband_ausgabestellen_angelkarten.pdf

Teilweise ist für diese Gewässer aber nur eine limitierte Anzahl an FEV erhältlich. Bitte kontaktieren Sie die Ausgabestellen vorab.

Sowohl die ausgedruckte als auch die digitale Angellizenz wird akzeptiert.

Digitale Angellizenz: Die Angler müssen den FEV vor Angelbeginn als pdf herunterladen und auf dem Handy abspeichern, um den Besitz eines gültigen FEVs auch bei schlechtem Empfang / Funkloch nachweisen zu können.

Die Ausübung der Angelfischerei mit Kunstködern ist auch während der Hechtschonzeit gestattet. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die gezielte Angelei auf den Hecht während der gesetzlichen Schonzeit (15.02. bis 30.04.) untersagt ist.

Infos hierzu finden Sie unter folgendem Link:

 http://www.angeln-im-sauerland.de/angeln/informationen-fuer-auslaendische-gaeste/

Nachdem Sie einen Fischereischein beim jeweiligen Ordnungsamt erworben haben, können Sie sich in einer Ausgabestelle einen Angelschein erwerben.

Die Auswahl "entnommen" / "nicht entnommen" dient ausschließlich der Statistik. Es entstehen Ihnen dadurch keinerlei Nachteile.
In unsere Fangstatistik werden auch keine personenbezogenen Daten aufgenommen.

Unter folgendem Link wählen Sie einen See aus und öffnen die Auswahl „Bootsverleih“ http://www.angeln-im-sauerland.de/unsere-seen/

Die Ausübung der Angelfischerei mit der Drop-Shot-Montage ist grundsätzlich gestattet, pro Handangel darf jedoch nicht mehr als ein Köder/Anbissstelle verwendet werden.

Der Kombi-FEV gilt für den Henne-, Möhne-, Sorpe-, Biggesee und der nicht geschützte Teil des Listersees.

Das Fischen mit Kunstködern und auch vom Boot aus, ist hier trotz der Schonzeiten erlaubt.
Dabei ist dann vor allem die Ködergröße wichtig, um möglichst keinen unerwünschten Beifang zu bekommen.

Auf dem Ahauser See sind aus Sicherheitsgründen keine Boote, auch keine Belly Boote erlaubt.
Die Angelausübung findet dort ausschließlich vom Ufer bzw. auch mit Wathose statt.

Die Nachtangel-Erlaubnis gilt erst ab dem 01.06. um 0.00 Uhr.

Beim Raubfischangeln darf pro Handangel nicht mehr als ein Köder/Anbissstelle verwendet werden. Beim Fischen mit der Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen (Nymphen o.ä.) ohne Zusatzköder je Handangel erlaubt. Dies gilt sowohl für die Felchen- als auch Barschhegenen.

Analog der besonderen Bestimmungen des FEV ist es verboten, chemisch präparierte Köder (Powerbait etc.) sowie sonstige Köder, die die Reinhaltung des Trinkwassersees beeinträchtigen können, zu verwenden. Weiterhin ist das Fischen mit Naturködern (Würmer, Maden, Mais etc.) und deren Imitaten verboten.

Die Ausübung der Angelfischerei mit einer Hegene ist gestattet, wenn diese nicht mehr als fünf Anbissstellen und keine Zusatzköder aufweist.
Bitte beachten Sie die im FEV geregelte Fangmenge.

Sie dürfen dort auch mit Wobblern usw. fischen.
Lediglich Naturköder wie Teig, Baits, Würmer, Maden usw. sind nicht gestattet.

Die Angelfischerei mit Kunstködern ist unter Beachtung und Einhaltung der jeweiligen FEV-Bestimmungen ganzjährig erlaubt. Eine damit gezielte Befischung einer sich in der Schonzeit befindlichen Fischart ist allerdings untersagt. Außerdem ist vor allem die Ködergröße wichtig um möglichst keinen unerwünschten Beifang zu bekommen.

Der Tages-FEV ist Datum-gebunden und daher immer nur für das auf dem FEV genannte Datum gültig. Für das Nachtangeln nach 24 Uhr ist daher ein FEV für den folgenden Tag erforderlich.

Die Angelfischerei ist auch in trockenen und warmen Sommern möglich, allerdings sind dann die Morgen- und Abendstunden am vielversprechendsten. Aufgrund der hohen Wassertemperaturen bevorzugen viele Fischarten das kühlere Tiefenwasser der Talsperren, daher halten sich die Fische häufig, je nach Schichtung des Wasserkörpers, in den tieferen Bereichen auf. Durch die hohen Wassertemperaturen kann es jedoch unter Umständen auch zu Stresssituationen für die Fische kommen. Um zusätzlichen Stress zu vermeiden, sollte die Angelfischerei zum Wohle der Fische in solchen Situationen unterbleiben.

Ausdrücklich ist die Benutzung bzw. das Verbot eines Setzkeschers gesetzlich in NRW nicht geregelt. Der Ruhrverband empfiehlt jedoch jedem Angler, die Entscheidung für den Setzkescher von einem "vernünftigen Grund" abhängig zu machen und rät generell von dessen Verwendung ab.  Nach §1 des Tierschutzgesetzes ist ein „vernünftiger Grund“ erforderlich, um einem Wirbeltier "Schmerzen, Leiden oder Schäden" zufügen zu dürfen.

Ob die Hälterung von Fischen im Setzkescher diesem Tatbestand entspricht, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt und hängt u. a. von den Bedingungen der Hälterung, z. B. Größe und Beschaffenheit des Setzkeschers, Strömung, Dauer der Hälterung usw. ab.

 

Die Drop-Shot Montage zählt zu den Systemen und ist daher nur in Verbindung mit einem Stahl- oder Kevlarvorfach zu verwenden.

Beim Raufischangeln darf pro Handangel nicht mehr als ein Köder/Anbissstelle verwendet werden.

Beim Fischen mit der Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen ohne Zusatzköder (Nymphen o.ä.) je Handangel erlaubt.

Die geltenden Gemeingebrauchsverodnungen für die Talsperren und Stauseen sowie der darauf basierenden Freizeitordnung für die Talsperren ist das Magnetangeln nicht als Gemeingebrauch zugelassen und darf daher nicht ausgeübt werden.

Sonstige Fragen

Der Ruhrverband bietet SchülerInnen, SchulabgängerInnen und StudentInnen die Möglichkeit, im Rahmen von Praktika Einblicke in den Arbeitsalltag zu gewinnen und erste Berufserfahrungen zu sammeln. Unter folgendem Link finden Sie genauere Informationen sowie die entsprechenden AnsprechpartnerInnen: www.ruhrverband.de/ueber-uns/karriere/praktikum/

Unter folgendem Link finden Sie verschiedene Besichtigungsangebote mit den entsprechenden Kontaktdaten: www.ruhrverband.de/sport-freizeit/besichtigungen/

Dort werden zum Beispiel Führungen an unseren Talsperren, Stauseen oder in unserer Historischen Sammlung angeboten.

Der Ruhrverband genehmigt keine Hausboote auf den Talsperren. Die hauptsächliche Begründung dafür ist das Verbot für Toiletten gemäß Freizeitordnung Punkt 3.4: „Weiter dürfen keine Wasserfahrzeuge die Talsperren befahren, die chemische Toiletten oder Pumptoiletten haben.“
Die gewerbliche Nutzung eines Hausbootes ohne Toiletten ist nicht vertretbar. Daher wurde und wird die Nutzung von Hausboote durch den Ruhrverband nicht genehmigt.

Schwimmkerzen sind auf den Talsperren nicht zulässig. Die Talsperren des Ruhrverbands müssen, um ihre wasserwirtschaftlichen Hauptaufgaben zuverlässig erfüllen zu können, vor allen vermeidbaren Verschmutzungen und Belastungen geschützt werden – so fordert es die aktuell gültige Gemeingebrauchsverordnung. Diese formuliert auch die entsprechenden Nutzungseinschränkungen. Sie finden die aktuell gültige Gemeingebrauchsverordnung unter folgendem Link: www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/a/amtsblatt/2011/abl_11_16.pdf

Für diese Frage relevant ist vor allem § 12 der Verordnung, der die Vegetation der Uferflächen und Uferrandstreifen mit Blick auf die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes unter Schutz stellt und insbesondere offenes Feuer in diesen Bereichen explizit untersagt. Ein unkontrolliertes Aussetzen von Schwimmkerzen, die ggf. in Richtung Ufer abgetrieben werden könnten, ist daher nicht genehmigungsfähig.

Eine Räum-/ Streupflicht besteht nicht. Die Randwege werden nur geräumt, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Dieser Text wurde in Zusammenarbeit mit dem Bund-Länder-Arbeitskreis Badewässer sowie der Badewasserkommission am 17.05.2018 entwickelt.

 

Was sind antibiotikaresistente Bakterien?

Als antibiotikaresistente Bakterien werden solche Bakterien bezeichnet, die auf ein Antibiotikum oder mehrere Antibiotika nicht sensibel reagieren, d.h. gegenüber der Wirkung dieser Stoffe resistent sind. Infektionen mit diesen Bakterien sind deswegen meist schwieriger mit üblichen Antibiotika zu behandeln.

Die Resistenz von Bakterien gegenüber Antibiotika kann eine natürliche Eigenschaft sein oder erworben werden. Bakterien können eine Resistenz durch Mutation sowie durch Gentransfer von bereits resistenten Bakterien erwerben. Sie entwickeln sich insbesondere dort,  wo Antibiotika eingesetzt werden, da sie dann einen Überlebensvorteil haben. Hot spots für die Entstehung von antibiotikaresistenten Bakterien sind daher Kliniken und die landwirtschaftliche Tierhaltung, da dort Antibiotika viel und häufig angewendet werden. Von dort gelangen sie mit dem Abwasser oder durch die Ausbringung von Klärschlämmen, Gülle oder Gärresten aus Biogasanlagen in die Umwelt. In der Umwelt kann es zur weiteren Bildung und Verbreitung von antibiotikaresistenten Bakterien kommen.

 

Warum kommen antibiotikaresistente Bakterien in Badegewässern vor?

Badegewässer sind Teile von Seen, Flüssen oder der Nord- und Ostsee. Sie sind nicht nur zum Baden da sondern meist vielfältigen Nutzungen ausgesetzt und können daher aus unterschiedlichen Quellen verunreinigt werden. Insbesondere aus Abwasser-, oder Mischwassereinleitungen sowie aus Abschwemmungen von landwirtschaftlichen Flächen können fäkale Verunreinigungen und damit auch Krankheitserreger und antibiotikaresistente Bakterien in die Badegewässer gelangen. Auch viele Menschen sind Träger resistenter Bakterien und können diese beim Baden in ein Badegewässer einbringen. Außerdem gibt es auch Umweltbakterien mit einer natürlichen Resistenz gegenüber Antibiotika (siehe auch Frage oben).

 

Kommen antibiotikaresistente Bakterien in allen Badegewässern vor?

Die Wasserqualität in Badegewässern wird während der Badesaison zum Schutz der Badenden von den zuständigen Länderbehörden gemäß den Vorgaben der EG-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG regelmäßig mindestens einmal im Monat überwacht. Dabei wird das Ausmaß der fäkalen Verunreinigung durch den Nachweis ausgewählter Darmbakterien (E. coli und intestinale Enterokokken) festgestellt. Die Badegewässer erhalten eine Qualitätseinstufung: von ausgezeichnet über gut und ausreichend bis zu mangelhaft. Bei mangelhafter Badegewässerqualität wird vom Baden abgeraten oder ein Badeverbot ausgesprochen.

Je schlechter die hygienische Wasserqualität, desto höher ist die fäkale Belastung des Badegewässers und damit die Wahrscheinlichkeit, dass Krankheitserreger und auch antibiotikaresistente Bakterien vorkommen. Beim Schwimmen in Badegewässern mit ausgezeichneter oder guter Qualität ist ein Kontakt mit Bakterien mit erworbener Antibiotikaresistenz daher unwahrscheinlich. 

 

Kann ich beim Baden in Badegewässern krank werden?

Bei Badegewässern handelt es sich um natürliche Oberflächengewässer, die einer Vielzahl von Pflanzen, Tieren und auch Mikroorganismen als Lebensraum dienen, von denen einige beim Menschen gesundheitliche Probleme auslösen können. 

Das Auftreten von Bakterien, die Infektionen auslösen können, ist unabhängig vom Auftreten antibiotikaresistenter Bakterien dann problematisch, wenn bei schlechter Wasserqualität bestimmte Bakterienkonzentrationen im Wasser überschritten werden. Infektionen können dann mit einer höheren Wahrscheinlichkeit auftreten. Für Personen, die nicht an bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen leiden, ist das Infektionsrisiko beim Baden in Badegewässern aber gering. Es können je nach Wasserqualität z.B. milde Durchfallerkrankungen oder Ohrenentzündungen auftreten. Wer gesund ist, kann daher ohne Bedenken an allen Badegewässern ins Wasser gehen, die nicht von den Behörden gesperrt wurden, da diese regelmäßig überwacht werden. Aber: Wenn Sie Hauterkrankungen oder offene Wunden haben, längere Zeit Antibiotika einnehmen oder eine Immunschwäche haben, sollten Sie vor dem Baden Ihre Ärztin oder Ihren Arzt fragen – und im Zweifel besser auf das Baden in Badegewässern verzichten. 

 

Was kann passieren, wenn ich in einem Badegewässer, in dem Bakterien mit Antibiotikaresistenzen vorkommen, schwimmen gehe oder Wassersport treibe?

Durch das Vorhandensein antibiotikaresistenter Bakterien ergibt sich kein erhöhtes Infektionsrisiko beim Baden in einem Badegewässer. Denn: antibiotikaresistente Krankheitserreger führen nicht häufiger zu Infektionen als nicht antibiotikaresistente Krankheitserreger. Hinsichtlich ihrer krankmachenden Eigenschaften ergibt sich normalerweise kein Unterschied. Allerdings ist eine möglicherweise auftretende Infektion mit resistenten Bakterien oft schwieriger zu therapieren. 

Es kann aber z.B. vorkommen, dass sich manche antibiotikaresistente Bakterien, die mit verschmutztem Wasser beim Schwimmen verschluckt werden, im Darm ansiedeln. Da die Konzentration von antibiotikaresistenten Bakterien in Badegewässern gering ist und ein Großteil der Bakterien bei der Passage durch den Magen abgetötet wird, ist dies aber nur in Einzelfällen zu erwarten. 

Je intensiver der Kontakt mit dem Wasser ist, desto mehr Wasser wird verschluckt und desto eher kann es zur Aufnahme von antibiotikaresistenten Bakterien kommen. Daher kann es bei einigen Wassersportarten wie z.B. Surfen im Vergleich zum Schwimmen häufiger vorkommen, dass Bakterien (auch solche mit Resistenzen) verschluckt werden. Außerdem halten sich Wassersportler oft in Gewässern auf, die keine Badegewässer sind und eine schlechtere Wasserqualität aufweisen.

 

Werde ich krank, wenn ich antibiotikaresistente Bakterien z.B. im Darm oder in der Nase trage?

Eine bloße Besiedlung mit antibiotikaresistenten Bakterien in Menschen mit gesundem Immunsystem führt nicht zu einer Erkrankung. Studien haben gezeigt, dass in der normalen Bevölkerung in Europa 5 % bis 7 % der Personen bestimmte resistente Bakterien (ESBL E. coli) im Darm tragen ohne zu erkranken.  Weiterhin kommen andere antibiotikaresistente Bakterien (MRSA) als Bestandteil der normalen bakteriellen Flora im Nasen-Rachen-Raum in 2 % bis 3 % der normalen Bevölkerung in Deutschland vor.

Es kann aber Situationen geben, in denen sich eine Besiedlung mit antibiotikaresistente Bakterien negativ auswirkt. So können z.B. ESBL E. coli aus dem Darm bei geschwächtem Immunsystem Harnwegsinfektionen auslösen, die dann schlechter behandelbar sind.

 

Warum wird die Verbreitung von antibiotikaresistenten Bakterien in der Umwelt kritisch gesehen?

Antibiotikaresistente Bakterien, auch solche, die keine Krankheitserreger sind, kommen heutzutage häufiger in der Umwelt vor als früher. Die Besorgnis ist, dass durch erhöhte Konzentrationen von Resistenzgenen in der Umwelt auch neue Kombinationen von Resistenzen bei Bakterien entstehen können. Bei Aufnahme solcher resistenten Bakterien könnten dann zum Beispiel im Darm von Menschen die Resistenzgene auf bisher nicht resistente oder bereits gegenüber anderen Antibiotika resistente Krankheitserreger übertragen werden. Schlimmstenfalls bilden sich so neue, multiresistente Krankheitserreger, die gegen mehrere Antibiotika resistent sind und dann ein Problem für die Therapie gerade von krankenhausvermittelten Infektionen darstellen können.

Wenn Personen, die solche Krankheitserreger im Darm tragen, diese in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen eintragen – entweder weil sie selbst krank sind oder auch als Besucher – könnte es zu einer Übertragung auf empfindliche Patienten kommen, die dann erkranken können. Aufgrund der Antibiotikaresistenz lassen sich solche Infektionen nur schwer oder im Extremfall gar nicht mehr behandeln.

Welche Rolle der Weg über die Umwelt bei der Entstehung und Verbreitung antibiotikaresistenter Krankheitserreger - im Vergleich zur Entstehung im Klinik- oder Tierhaltungsbereich und der Übertragung durch direkten Kontakt oder Lebensmittel – spielt, ist aktuell Gegenstand mehrerer großer Forschungsvorhaben. 

Grundsätzlich ist angespültes Treibgut eine natürliche Erscheinung, die insbesondere nach höheren Abflüssen eintritt und an nahezu allen Flüssen zu beobachten ist. Wild lebende Tiere nutzen gerne Treibgut als Ruhestätte. Gemäß der geltenden Rechtsprechung und Bestimmungen zum Naturschutz ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,